Chancengleiche Prüfungen
Studierende mit Beeinträchtigungen sind im Hochschulalltag häufig mit verschiedensten Herausforderungen, zum Teil auch mit hindernden Barrieren konfrontiert (vgl. best2-Studie). Zugleich besteht der gesetzliche Auftrag, an deutschen Hochschulen für gleichberechtigte Teilhabechancen von Studierenden mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen Sorge zu tragen (vgl. § 24 UNBRK, Hochschulgesetz NRW).
Das Spektrum möglicher Beeinträchtigungsformen umfasst dabei bspw.:
- Mobilitäts- und Bewegungsbeeinträchtigungen,
- Sehbeeinträchtigungen/Blindheit,
- Hörbeeinträchtigungen/Gehörlosigkeit,
- Sprechbeeinträchtigungen (z. B. Stottern),
- psychische Beeinträchtigungen/Erkrankungen (z. B. Depressionen, Essstörungen),
- chronische körperliche Erkrankungen (z.B. Darmerkrankungen, Multiple Sklerose, Diabetes),
- Autismus-Spektrums-Störungen/Neurodiversität,
- Teilleistungsstörungen (z. B. ADS/ADHS, Legasthenie, Dyskalkulie),
- andere länger andauernde Beeinträchtigungen oder schwere Erkrankungen (z. B. Krebserkrankungen).
Neben Fragen einer inklusiven Gestaltung von Lehr- und Lernsettings in der Hochschuldidaktik kommt hierbei der barrierefreien und diversitätssensiblen Ausgestaltung von Prüfungen seitens der Lehrenden eine besondere Bedeutung zu.
Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen können individuelle Maßnahmen zum Nachteilsausgleich in Studium und Prüfungen beim jeweiligen Prüfungsausschuss beantragen.
Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen können, auf Wunsch mit Unterstützung durch DoBuS, einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen, der beim Prüfungsamt eingereicht und vom jeweils zuständigen Prüfungsausschuss geprüft wird.
Liegt den Studierenden ein bewilligter Nachteilsausgleich vor, sind die prüfenden Lehrenden unter Vorlage des bewilligten Nachteilsausgleichs von den Studierenden davon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
Die Umsetzung des bewilligten Nachteilsausgleichs liegt dann in der Zuständigkeit der Prüfenden. Das kann bspw. bedeuten:
- die Organisation eines separaten Klausurraumes,
- die Bereitstellung einer längeren oder zusätzlichen Aufsicht,
- die Beauftragung der Klausurumsetzung durch DoBuS in eine barrierefreie Medienform,
- die Modifikation der Prüfungsform wie z. B. von einer schriftlichen in eine mündliche Prüfungsform,
- und weitere.
Hier finden Sie und Ihre Studierenden Informationen zum Ablauf der Beantragung eines Nachteilsausgleichs für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen, sowie das Antragsformular.
DoBuS bietet Ihnen als Lehrende der TU Dortmund gerne Unterstützung an in Form von
- persönlicher Beratung,
- Fortbildungsangeboten (wie z. B. im Rahmen von Start in die Lehre und Schulungen zur barrierefreien Gestaltung von Dokumenten),
- Adaption von Lehrmaterialien in barrierefreie digitale Formate,
sowie bei vorliegendem bewilligten Nachteilsauslgeich durch den Prüfungsausschuss:
- Adaption von Prüfungsmaterialien in barrierefreie digitale Formate, sowie,
- Bereitstellung des Arbeitsraums für Studierende mit Behinderungen als Klausurraum nach Ihrer Reservierung, sofern Studierende einen Bedarf an Nutzung der bereitstehenden Hilfsmitteltechnologie haben (z. B. PC mit Vergrößerungssoftware, Sprachausgabe oder Braillezeile, Lesegerät, Beleuchtung).
Vereinbaren Sie gerne einen persönlichen Beratungstermin mit uns.